Veröffentlichung am 06.09.2007 im Weser-Kurier und Bremer Nachrichten

unter „amtliche Bekanntmachungen“

 

 

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

 

 

Gemäß § 79 Abs. 4  i.V.m.  § 17 Abs. 1 Nr. 4, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261), der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1242) sowie der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBanz AT 48 2006 VI vom 31. August 2006), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.8.07 (eBanz AT 31 2007 VI vom 31.8.07), alle in jeweils aktueller Fassung, werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

 

1.      Das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen – Stadtgemeinde – mit Ausnahme des Stadtbremischen Überseehafengebiets in Bremerhaven wird zum Restriktionsgebiet (20-km-Gebiet) erklärt.

 

2.      Schutzmaßnahmen

 

Für alle Betriebe in dem 20-km-Gebiet, die empfängliche Tiere (Schafe, Ziegen, Rinder, Gatterwild) halten, werden gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit folgende Maßnahmen angeordnet:

a)     Die Betriebe unterliegen der behördlichen Beobachtung.

b)     In den Betrieben sind regelmäßig amtliche klinische Untersuchungen der lebenden Tiere durchzuführen.

c)      Seuchenverdächtige und verendete Tiere sind dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) zum Zwecke weitergehender Untersuchungen unverzüglich zu melden.

d)     Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen.

e)     Die Tiere sowie deren Ställe oder sonstige Standorte sind mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln.

f)        Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen unschädlich zu beseitigen.

g)     Für das Verbringen empfänglicher Tiere (Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer) gelten die Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit.

 

3.      Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nicht bereits gemäß § 80 TierSG  i.V.m.  § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.

 

4.      Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

 


Gründe

 

Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit ist in einem Betrieb im Landkreis Osterholz am 3. September 2007 amtlich festgestellt worden. Der LMTVet als zuständige Behörde hat deshalb gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit ein Gebiet im Umkreis von mindestens 20 km um den Seuchenbetrieb als Restriktionsgebiet auszuweisen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anzuordnen.

 

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Viruserkrankung von Rindern, Schafen, Ziegen und Gatterwild. Wirtschaftliche Einbußen entstehen durch Tierverluste und Handelsrestriktionen. Die Infektion wird durch blutsaugende Stechmücken und durch Zecken übertragen. Bei windigem Wetter können infizierte Mücken bis zu 150 km weit versetzt werden und den Erreger weiterverbreiten.

Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass benachbarte Betriebe ebenfalls bereits infiziert sind. Um eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, sind daher die vorgeschriebenen Maßnahmen angemessen und geeignet.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil zur Verhinderung der Blauzungenkrankheit Eile geboten ist und damit wirtschaftlicher Schaden größeren Ausmaßes verhindert werden soll. Die sich aus den verfügten Maßnahmen ergebenden Schutzfunktionen stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar als die jeweiligen persönlichen wirtschaftlichen Belange der Tierhalter.

 

Hinweis:

 

Gemäß § 76 Abs. 2 TierSG  i.V.m.  § 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit handelt ordnungswidrig, wer eine Zuwiderhandlung gegen die hier verfügten Maßnahmen begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Findorffstraße 101 in 28215 Bremen, zu erheben.

 

Mit Rücksicht auf die sofortige Vollziehung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Sie können die Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit der Einlegung des Widerspruchs beantragen. Der Antrag müsste begründet werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Bremen - im Fachgerichts-zentrum - Am Wall 201, 28195 Bremen, einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu stellen.

 

 

Bremen, den 4. September 2007

 

Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und

Veterinärdienst des Landes Bremen